Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma SET-Derksen GmbH
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auschließlich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Angebote und sonstige Leistungen. Engegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. 2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 3. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne vom § 310 Abs. 1 BGB. 4. Wir sind jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einschl. aller evtl. Anlagen mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Vorher eingehende Aufträge werden nach den dann noch gültigen alten Verkaufs- und Lieferbedingungen abgewickelt.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Soweit wir ausdrücklich eine Bindung eingehen, gilt diese höchstens für 30 Tage, es sei denn, die Frist wird schriftlich verlängert. 2. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir diese innerhalb von 2 Wochen annehmen. Die Annahme erfolgt durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesandt wird. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Eine Bestellung ohne unser schriftliches Angebot ist ein bindendes Angebot.
§ 3 Vertragsinhalt
Wir sind berechtigt, Änderungen und Abweichungen im Leistungsinhalt ohne vorherige Mitteilung vorzunehmen, soweit sie für den Käufer zumutbar sind. Bei Irrtümern unsererseits behalten wir uns die gesetzlichen Rechte vor.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "Ab Werk Emmerich" auschl. Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und geht in das Eigentum des Käufers über. Porto sowie Versandkosten werden ebenso gesondert in Rechnung gestellt. 2. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges. 3. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 4. Scheck- und Wechselhereingaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereingabe von Wechseln werden wir die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnen. Sie sind sofort bar zu bezahlen. 5. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entpsrechend den eingetretenen Kostensteigerungen auf Grund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht. Bei Gegenständen, welche hauptsächlich aus Metall bestehen, gilt Ziffer 6. 6. Bei Verträgen über die Lieferung von Gegenständen, welche hauptsächlich aus Metall bestehen, behalten wir uns vor, zum Tagespreis anzubieten und einen evtl. Teuerungszuschlag auf den Tag der Lieferung zu berechnen. 7. Ist der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so sind wir berechtigt, für künftige Vertragsabschlüsse nach unserer Wahl auch Zug um Zugleistung oder Sicherheitsstellung zu verlangen, auch wenn im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen eine generelle Vorleistungspflicht nicht vereinbart war. Im Übrigen bleiben uns die Rechte aus § 321 BGB auch für bereits vereinbarte Lieferungen vorbehalten.
§ 5 Lieferzeit
1. Ware, die am Lager ist, kommt schnellstmöglich zum Versand. Ist die Ware bei Bestellungen nicht vorrätig, bemühen wir uns um schnellstmögliche Lieferung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. 2. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liefen, z. B. Betriebsstörung, Verzögerung bei der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einflusses sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten entstehen. Die Lieferfrist verlängert sich entpsrechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. 3. Bei Nichteinhaltung der Lieferfrist aus anderen als den oben genannten Gründen ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf hinsichtlich der im Vertrag befindlichen Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten. Beruht die Unmöglichkeit der Lieferung auf Unvermögen des Herstellers oder unseres Zulieferers, so können sowohl wir als auch der Käufer vom Vertrag zurücktreten, sofern der vereinbarte Liefertermin um mehr als einem Monat überschritten ist. 4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lierferfrist zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben. 5. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 6. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 7. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 8. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache an dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. 9. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. 10. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Lieferverzug auf eine von uns zu vertretende vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zu zurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 11. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragsverletzung beruht; in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 12. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. 13. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 6 Lieferumfang
1. Der Lieferumfang wird durch unsere Auftragsbestätigung oder Lieferung bestimmt. 2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückführend ist, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
§ 7 Gefahrübergang
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist die Lieferung "Ab Werk Emmerich" oder einer von uns beauftragten Stelle vereinbart. 2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Er hat den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel und Beschaffenheit zu untersuchen und Schäden innerhalb von 5 Tagen an uns zu melden. Transportmängel sind sofort beim Transportunternehmer anzuzeigen. Eine entsprechende Mitteilung ist uns ebenfalls zuzuleiten.
§ 8 Annulierungskosten
1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen; 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 2. Darüber hinaus hat der Besteller die Kosten für Hin- und Rücktransport zu tragen.
§ 9 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldete Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. 3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschl. von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 7. Für gelieferte Ware, welche Verschleißteile (z. B. SpargelFrettchen, FolienExpander usw.) ist die Gewährleistung beschränkt auf Material- und Verarbeitungsfehler. 8. Schäden aus unsachgemäßer Handhabung oder wegen mangelnder Wartung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. 9. Die Gewährleistung erlischt grundsätzlich, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert. 10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. 11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. 12. Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden.
§ 10 Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. 2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 3. Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Garantie
Bei Handelsware gelten auschließlich die Werksgarantien der Hersteller/Lieferanten.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Wir halten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungksosten - anzurechnen. 2. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. 2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufsrechts ist ausgeschlossen. 3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 14 Datensicherung
Gemäß § 28 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) machen wir darauf aufmerksam, dass die im Rahmen der Geschäftsabwicklung notwendigen Daten mittels einer EDV-Anlage gemäß § 33 BDSG verarbeitet und gespeichert werden. Persönliche Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
§ 15 Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung. 2. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten oder Lücken enthalten oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen werden die Vertragspartner eine wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Betimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Vertragspartner eine Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck sinnvollerweise vereinbart worden wäre.
Emmerich - Elten, 11.2008